"Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet." heißt es im Pfarrvertretungsgesetz unserer Landeskirche. Dieses Gesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer genauso wie für ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (auch im Vorbereitungsdienst, Nebenberuf und Ehrenamt).

Am 3. November 2010 hat sich die erste Pfarrvertretung der EKM nach diesem Gesetz konstituiert. Damit wurden die bisherigen Pfarrvertretungen der ehemaligen EKKPS bzw. ELKTH zusammengeführt.
Der Pfarrvertretung gehören je ein gewählter Vertreter aus den Propsteien an, sowie entsandte Mitglieder der berufsständigen Vereinigungen an (Pfarrverein, Berufsverband der Gemeindepädagogen), außerdem ein Vertreter der Ruheständler. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Kontaktpersonen der Kirchenkreise halten jeweils Verbindung zwischen den Konventen und der Pfarrvertretung. Die Pfarrvertretung trifft sich regelmäßig zu Beratungen mit Vertretern des Landeskirchenamtes.

Welche Aufgaben hat die Pfarrvertretung?
Die Pfarrvertretung ist in allgemeinen Angelegenheiten des Pfarrdienstes zu beteiligen, so zum Beispiel vor dem Erlass kirchengesetzlicher Regelungen (Dienstverhältnis, Besoldung, Versorgung, Aus- und Fortbildung, soziale Belange, Grundsätze der Personal- und Stellenplanung). Sie kann dabei auch von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.

Die Vertretung ist aber auch in konkreten Personalangelegenheiten zu beteiligen, wenn der Betroffene es beantragt oder das Kollegium des Landeskirchenamtes es beschließt.

Hierzu zählen insbesondere: Versetzung und Abberufung; Versetzung in den Wartestand aufgrund eines Verfahrens mangels gedeihlichen Wirkens; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei festgestellter Dienstunfähigkeit von Amts wegen; ordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis; außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis; Entlassung aus dem Probe- beziehungsweise Entsendungsdienst oder aus dem Vorbereitungsdienst; Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Betroffenen sind jeweils auf das Antragsrecht hinzuweisen.

Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer hat darüber hinaus das Recht, ein Mitglied der Pfarrvertretung zu Dienst- und Personalgesprächen hinzuzuziehen. Die Einzelheiten regelt das Pfarrvertretungsgesetz - PfVertrG.


Pfarrer
Markus Tschirschnitz
Am Sperlingsberg 6
07407 Rudolstadt (OT Teichel)
Fon 036743 / 22 219
Fax 036743 / 20 428
markus.tschirschnitz@ekmd.de

 

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