25.04.2024
Wo beginnt der Lebensschutz? Pro und Kontra von Theologinnen
Der Paragraf 218 im Strafgesetzbuch regelt bislang, dass Abtreibungen grundsätzlich strafbar sind. Eine Expertenkommission hat nun eine Neuregelung von frühen Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafrechts empfohlen.
Die Berliner Pfarrerin Maike Schöfer findet: Richtig so. Friederike Spengler, Regionalbischöfin in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), widerspricht in der aktuellen Ausgabe (zum 28. April) der in Weimar erscheinenden Mitteldeutschen Kirchenzeitung „Glaube+Heimat“.
Bei der Frage des Schwangerschaftsabbruchs handele es sich um einen unauflösbaren ethischen Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und dem Lebensrecht des Ungeborenen, so Friederike Spengler. In der Diskussion um die Änderung von Paragraf 218 werde derzeit die Seite des Ungeborenen ausgeblendet, so die Regionalbischöfin. „Dass sich das Ungeborene von Anfang an zu nichts anderem als zu einem Menschen entwickelt, ist vielmehr ein starkes Argument für dessen Lebensschutz von Anfang an.“ Dass ungeborenes Leben einen „gestuften Lebensschutz“ (ab 22. SSW ansteigend) genießen solle, könne sie nicht befürworten, sagte Spengler. „Es gibt, jedenfalls derzeit, für mich theologisch keine Begründung dafür, das Recht auf Leben an die Selbstständigkeit des Menschen zu binden.“
Dem widerspricht Maike Schöfer. Die Bezeichnung „ungeborenes Leben“ sei sprachlich manipulativ. Schwangere und Embryo könnten nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Der Paragraf 218 sei staatliches Eingreifen in den schwangeren Bauch. „Es ist patriarchale Macht über schwangere Frauen“, so die Pfarrerin. Reproduktive Selbstbestimmung führe nicht zu vermehrten Schwangerschaftsabbrüchen. Es sei evangelisch, den Platz für Freiheit und Selbstbestimmung für alle Menschen zu bieten. Deshalb gehöre der Paragraf 218 abgeschafft.