GEMA bei Veranstaltungen
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- 20160810 meldebogen kirchen ekd - (20.06.2019 / 146 KB)
- handreichung urheberrecht august2016 - (20.06.2019 / 539 KB)
Wenn Musik bzw. -werke öffentlich aufgeführt bzw. wiedergegeben (live, CD etc.) werden, können Urheberrechtsvergütungen fällig werden.
Die Vergütungen fordert die GEMA für Komponisten und Liedautoren ein, wenn diese Mitglied der GEMA sind. Dies ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gegeben. Ausnahmsweise nehmen Komponisten und Liedautoren ihre Rechte aber auch selbst wahr.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat hierzu einen Pauschal-Vertrag mit der GEMA abgeschlossen. Der Kreis der Berechtigten umfasst alle öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften der evangelischen Kirche - also die EKD - deren Gliedkirchen und somit auch die EKM. Dazu gehören ebenfalls die Kirchenkreise und die jeweiligen Orts-Kirchengemeinden, die somit die Hauptanwender des Pauschalvertrages sind.
Achtung:
Der Pauschal-Vertrag sieht vor, dass die Kirche bzw. die Kirchengemeinde der alleinige Veranstalter sein muss. Diese Bedingungen gelten somit nicht für Veranstaltungen der Kirchbauvereine. Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt auch, wenn die Veranstaltung in gemeinsamer Trägerschaft (!) mit einem (Förder-)Verein bzw. einem Kirchbauverein durchgeführt wird. Im Zweifelsfall wird empfohlen, dass die jeweilige Kirchengemeinde der Veranstalter (aber gern mit Unterstützung des Kirchbauvereins) ist.
Zum Urheberrecht in den Kirchen der EKD steht eine Information über Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften zum Download zur Verfügung.
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