PM 055 | 28.04.2020
Corona-Pandemie: Landeskirchenamt erlässt Rundverfügung
BEI RÜCKFRAGEN
Christian Fuhrmann, 0163-8915575
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- Rundverfügung Landeskirchenamt 27042020 - (28.04.2020 / 319 KB)
- Anlage 1-Regelungen der Länder - (28.04.2020 / 359 KB)
- Anlage 2-Muster Hinweisblatt Schutzmaßnahmen - (28.04.2020 / 146 KB)
Handlungsempfehlungen für Kirchengemeinden
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat mit Blick auf die Lockerung der Beschränkungen im Verlauf der Corona-Pandemie eine Rundverfügung mit verbindlichen Vorgaben für die Kirchengemeinden erlassen. Der Beschluss beinhaltet Regelungen für Gottesdienste, kirchliche Veranstaltungen und Seelsorge. Grundlage sind die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes, der Landkreise und zuständigen Gesundheitsämter.
So sollen für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen kurze Formate genutzt werden, die nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Einlass soll durch Ordnerinnen und Ordner geregelt werden. Die Höchstgrenzen für die Teilnehmerzahlen sind je nach Vorgaben der Bundesländer einzuhalten. Zur Kontakt-Nachverfolgung im Fall einer COVID-19-Erkrankung sind Teilnehmerlisten zu führen. Die Sitzplätze werden so markiert, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt wird. Familien und Angehörige eines Haushalts können selbstverständlich zusammensitzen. Alle Gottesdienst- und Veranstaltungsteilnehmer sollen eine Mund- und Nasenbedeckung mitbringen und während des Gottesdienstes tragen. Auf gemeinsames Singen, Musik von Blasinstrumenten sowie das Abendmahl soll verzichtet werden.
Gerade im Frühjahr und Sommer seien Open-Air-Gottesdienste eine gute Alternative, empfiehlt das Landeskirchenamt. Auch hier sind Größenvorgaben zu beachten und Abstands- und Hygieneregeln zu wahren. Wo möglich, sollten Übertragung und Aufzeichnung von Gottesdiensten beibehalten werden. Es sei auch nach der Lockerung von Beschränkungen damit zu rechnen, dass viele Gemeindeglieder weiterhin freiwillig aus Sorge zu Hause bleiben.
Taufen und Trauungen sind im Rahmen der Zulässigkeit von Gottesdiensten möglich. Trauerfeiern sollen ebenfalls im kleinen Kreis und wieder in den Kapellen stattfinden können, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Derzeit gibt es in Bundesländern mitunter unterschiedliche Regelungen für Gottesdienste und Trauerfeiern.
Die gesamte Rundverfügung steht unter: https://www.ekmd.de/asset/5V-NCTxMTFyBbCQXzKLPAQ/rundverfuegung-landeskirchenamt-27042020.pdf
RÜCKFRAGEN
Christian Fuhrmann, 0163-8915575
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- Rundverfügung Landeskirchenamt 27042020 - (28.04.2020 / 319 KB)
- Anlage 1-Regelungen der Länder - (28.04.2020 / 359 KB)
- Anlage 2-Muster Hinweisblatt Schutzmaßnahmen - (28.04.2020 / 146 KB)