Fortbildung, Weiterbildung, Fort- und Weiterbildung,

Kontaktsemester

Für die Durchführung eines Kontaktsemesters hat das Kollegium eine gemeinsame Regelung für den Bereich der EKM verabschiedet.

Die Inanspruchnahme eines Kontaktsemesters ist in der Verordnung über die Personalentwicklung von Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Personalentwicklungsverordnung – PEV) im § 16 wie folgt geregelt:

§ 16 Kontaktsemester

(1) Ein Kontaktsemester ist eine Personalentwicklungsmaßnahme für Mitarbeitende im Verkündigungsdienst und Führungskräfte im Verkündigungs- und Verwaltungsdienst. Es dient

  1. der Stärkung der beruflichen Qualifikation oder
  2. der Prävention, Gesunderhaltung und Pflege der eigenen Spiritualität.

(2) Die Inanspruchnahme kann frühestens nach zehnjähriger Dienstzeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für einen Zeitraum von in der Regel drei Monaten unter Fortzahlung der Bezüge erfolgen. Jede weitere Inanspruchnahme ist im Abstand von zehn Jahren möglich. 3Bei der Ermittlung der Dienstzeit werden die Beschäftigungszeiten unterschiedlicher Anstellungsträger im verfasst kirchlichen Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammengerechnet.

(3) Während der Freistellung absolviert die oder der Mitarbeitende ein von ihr oder ihm selbst geplantes und konzipiertes Programm. Für die Planung und Konzeption eines Programms im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist die Beratung der Fachaufsicht oder der zuständigen Superintendentin beziehungsweise des zuständigen Superintendenten, im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.

(4)  Das Kontaktsemesters ist bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen.  Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.  3Die fehlende Vertretung ist in der Regel ein wichtiger Grund.

(5) Reisekosten, Unterbringungs- oder Kurskosten werden nicht erstattet.

(6) Nach Durchführung des Kontaktsemesters findet ein Auswertungsgespräch anhand eines qualifizierten Abschlussberichtes mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten statt.

Der Abschlussbericht wird zur Personalakte genommen.


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