PM 28 | 16.03.2007
Entwurf fuer eine Verfassung der EKM vorgestellt

Föderationssynode in Oberhof bei Schwerpunktthema angekommen:
Entwurf für eine Verfassung der EKM vorgestellt

Mit der Einbringung des Entwurfs für eine Verfassung der Föderationskirche am heutigen Freitagvormittag ist die Synode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM) bei ihrem Schwerpunktthema angekommen. Hintergrund für den Verfassungsprozess ist der Föderationsvertrag, mit dem sich die beiden Partnerkirchen zur Erarbeitung einer gemeinsamen Verfassung verpflichtet haben. Diese soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten und die Grundordnung der Kirchenprovinz Sachsen und die Verfassung der Thüringer Landeskirche ablösen.

Der Verfassungsentwurf enthält zwei Varianten. Er beschreibt beide derzeit diskutierten Modelle für eine Fortentwicklung der Föderation, die „Verdichtete Föderation“ mit einem Modell A und die „Vereinigte Kirche“ mit einem Modell B. Aussagen zum Sitz des Kirchenamtes und des Bischofs werden nicht getroffen. Eine endgültige Entscheidung für eines der beiden Modelle werden die Synoden der Teilkirchen bei ihren parallelen Tagungen im April in Lutherstadt Wittenberg mit ihren Grundsatzbeschlüssen über die weitere Entwicklung der Föderation treffen.

Der mehr als 90 Artikel umfassende Entwurf definiert Grundbestimmungen wie den Auftrag der Kirche (Abschnitt I) und die Kirchenmitgliedschaft (Abschnitt II) und regelt den haupt- und ehrenamtlichen Dienst (Abschnitt III). Festgeschrieben werden die Aufgaben und die Leitung der Kirchengemeinde (Abschnitt IV) und des Kirchenkreises (Abschnitt V) sowie der Teilkirchen bzw. der vereinigten Landeskirche (Abschnitt VI). Behandelt werden auch die Einrichtungen der Kirche (Abschnitt VII), die kirchliche Gerichtsbarkeit (Abschnitt VIII) und das Finanzwesen (Abschnitt IX). Übergangsbestimmungen (Abschnitt X) beschließen den Entwurf.

Neu im Vergleich zu den bestehenden Verfassungen ist, dass der Entwurf neben den herkömmlichen Kernaufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie auch die Bildung und die Bewahrung der Schöpfung zu Aufgaben der Kirche mit Verfassungsrang erhebt (Artikel 1, Modell A). Aufgenommen werden auch neue Formen gemeindlichen Lebens, die sich in den letzten Jahren insbesondere in Bereichen der Bildung, in geistlichen Zentren, in „Gemeinden auf Zeit“ und in Kommunitäten (Artikel 2) herausgebildet haben. Nicht Getauften ist ein eigener Artikel gewidmet, mit dem diese eingeladen werden, am Leben der Gemeinde teilzunehmen und die Kirchengemeinden aufgefordert sind, sie auf dem Weg zur Mitgliedschaft zu begleiten (Artikel 9). Ausgetretenen, so verpflichtet der Entwurf die Kirchengemeinden, soll seelsorgerlich nachgegangen und sie sollen zur Wiederaufnahme eingeladen werden (Artikel 10).

Hervorgehoben wird der Stellenwert ehrenamtlicher Arbeit. So bedarf es auf allen kirchlichen Ebenen ehrenamtlicher Mitarbeiter, heißt es in dem Entwurf (Artikel 19). Für die Kirchengemeinden wird die ehrenamtliche Leitung, das heißt der ehrenamtliche Vorsitz im Gemeindekirchenrat, sogar als Regelfall vorgesehen (Artikel 26).

Für den Fall einer vereinigten Kirche sieht der Verfassungsentwurf eine Landessynode, den Landeskirchenrat, den gemeinsamen Landesbischof und das Kollegium des Kirchenamtes als Leitungsorgane vor. Bei einer verdichteten Föderation würden die Landeskirchen ihre Synoden, den Kirchenrat und ihren Bischof behalten. Die Leitungsorgane der Föderation wären – wie bisher auch – die Föderationssynode, der Föderationskirchenrat und das Kollegium des Kirchenamtes (Artikel 54).

Die Unterschiede, die die beiden Kirchen aus ihrer jeweiligen Geschichte als lutherische bzw. unierte Kirche mit lutherischen und reformierten Gemeinden mitbringen, sollen in der vereinigten Kirche weiter an Bedeutung verlieren, ohne dass die jeweiligen Bekenntnistraditionen aufgegeben werden müssen. So kann die gemeinsame Synode auf ihren Tagungen bei Fragen, die die unterschiedlichen Bekenntnisse berühren, in getrennten Konventen zusammenkommen (Modell B, Artikel 58).

Den 80 Parlamentariern wird mit dem Verfassungsentwurf auch ein Zeitplan bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Verfassung vorgelegt. Mit dem Beschluss über den Zeitplan soll auch das Stellungnahmeverfahren beginnen. Bis Ende November soll der Verfassungsentwurf an der kirchlichen Basis diskutiert werden; die Stellungnahmen fließen in einen überarbeiteten Entwurf ein, der im April 2008 von den Teilkirchensynoden wie auch der Föderationssynode endgültig verabschiedet werden soll.

Mit der Vorlage des Verfassungsentwurfes beendet die von der Föderationssynode im Herbst 2005 eingesetzte 17-köpfige Verfassungskommission ihre Arbeit. Gleichzeitig wechselt die Projektleitung vom bisherigen Rechtsdezernenten des EKM-Kirchenamtes, Dr. Hans-Peter Hübner, der den Entwurf eingebracht hatte, an seine Nachfolgerin, Oberkirchenrätin Ruth Kallenbach. Hübner hat mit Beginn des Jahres eine neue Aufgabe bei Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern aufgenommen.

Für morgigen Samstag (17.3.), dem letzten der drei Sitzungstage, stehen Beschlussfassungen auf der Tagesordnung der dreitägigen Föderationssynode.

Hinweise für die Redaktionen:
Die Unterlagen zur Föderationssynode, so auch den Verfassungsentwurf, finden Sie im Internet: www.ekmd-online.de (Pfad: Unsere Kirchen > Synoden > Föderationssynode). Zu der Tagung im Treff-Hotel Panorama in Oberhof (Theodor-Neubauer-Straße 29) sind Vertreterinnen und Vertreter der Medien herzlich eingeladen.

Oberhof (Thüringen) – 16. März 2007


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