Ich bin Diakon

Für Sie gilt das Diakonengesetz (DiakG) der EKM.

Mit der Einsegnung sind Diakone/innen in Kirche und Gesellschaft im Auftrag der EKM in der Verkündigung tätig. Sie werden durch die Kirchenkreise beauftragt, in ihrem jeweiligen übertragenen Dienstbereich, Verkündigungsdienste wahrzunehmen und Gottesdienste zu leiten. Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen. Der diakonische Anstellungsträger trifft mit dem Kirchenkreis Absprachen zur Einbindung des Verkündigungsdienstes der Diakone in den Kirchenkreis.

Diakone gelten mit der Einsegnung darüber hinaus als mit dem ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung durch das Landeskirchenamt beauftragt. Für die Erteilung eines Dienstauftrages und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind die §§ 7 und 8 des Prädikanten- und Lektorengesetzes (PräLG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Sie verfügen also – wie der hier vorgestellte Passus unterstreicht – über die Rechte, die auch für die Prädikanten vorgesehen sind. Eine Ordination von Diakonen ist rechtlich nicht vorgesehen.


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